Regelungen zur Arbeitspflicht im Fastenmonat
Während des Fastens im Ramadan dürfen Muslime von der Dämmerung bis zum Sonnenuntergang nichts essen oder trinken. Die Interessen des Arbeitgebers sind betroffen, wenn durch dadurch die Arbeitspflicht im Ramadan nicht eingehalten werden kann oder die Arbeitsproduktivität beeinträchtigt wird.
Ramadan: Kollision von Arbeitspflicht mit Fastenpflicht
Der Arbeitnehmer muss seine gesamte Arbeitskraft auch im Ramadan dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Das Fasten kann unter Umständen zu einer spürbaren Minderung der Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers führen. Hinzu kommt, dass oftmals bis spät in die Nacht gegessen und gefeiert und daher weniger geschlafen wird als sonst. Bei körperlicher Anstrengung oder Hitze kann sich die Konzentrationsfähigkeit verringern, die Leistung fällt ab, die Gefahr von Arbeitsunfällen erhöht sich oder der Arbeitnehmer kann gar nicht mehr arbeiten.
Was tun, wenn die Arbeitsleistung im Ramadan sinkt?
Insbesondere die Schwerarbeiter wie zum Beispiel am Bau oder am Fließband können hierdurch besonderen Belastungen ausgesetzt sein. Ist der Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Arbeit aber nicht in der Lage, stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber tun kann.
Hierbei sind die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus der Entscheidung vom 24.2.2011 (2 AZR 636/09) zu beachten. Vorrangig wird der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer woanders einzusetzen. Geht das nicht und beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers auf einen ihr entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt, kann das Beharren des Arbeitgebers auf Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft sein. Es kommt auf den Einzelfall an, aber nach dem BAG ist die Tendenz pro Religionsfreiheit gegeben. Das hieße, dass der Arbeitgeber die Arbeitspflicht wegen Kollision mit der Religionsfreiheit nicht durchsetzen könnte. Die Arbeit wird rechtmäßig verweigert. Eine Abmahnung ist dann nicht möglich. Da das Leistungshindernis nur temporär während dem Ramadan und regelmäßig auch die Arbeitsleistung täglich nur teilweise nicht erbracht werden kann, kommt eine personenbedingte Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.
Arbeitsentgelt: Wer zahlt den bei Arbeitsausfall im Ramadan?
Nach zutreffender, aber in der Rechtswissenschaft umstrittener Ansicht entfällt die Entgeltzahlungspflicht, solange der Arbeitnehmer fastenbedingt nicht arbeiten kann. Das führt zu einem gerechten Ausgleich der Lasten und Pflichten. Der Arbeitgeber kann die Leistung nicht abverlangen und wird dafür auf der Kostenseite entlastet.
Wie lassen sich Konflikte zur Arbeitspflicht im Ramadan vermeiden?
Damit aufgrund der Arbeitspflicht im Ramadan keine Konflikte entstehen, sollten Arbeitgeber mit den betroffenen Arbeitnehmern sprechen und gemeinsam nach Lösungen suchen, wie die betrieblichen Beeinträchtigungen gering bleiben. Dabei wird eine Gruppe von Arbeitnehmern regelmäßig unproblematisch sein. Wer im Büro beispielsweise arbeitet, wird das Fasten regelmäßig ohne Beeinträchtigungen durchstehen können.
Für diejenigen Arbeitnehmer, bei denen es zu Arbeitsausfällen und Erschöpfungszuständen kommen kann, muss überlegt werden, ob andere Arbeiten ausgeführt werden können. Geht das aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht, sollte besprochen werden, ob der Arbeitnehmer nicht seinen Urlaub in die Ramadan-Zeit legt oder Freizeitguthaben abbaut. Es kann auch vereinbart werden, dass Arbeit, sofern möglich, nachgearbeitet wird. Geht all dies nicht, dann fällt die Arbeit aus und die Vergütung wird entsprechend gekürzt. Der Arbeitgeber kann ggf. über Springer oder Ersatzkräfte für einen Ausgleich des Arbeitsausfalls sorgen oder die Arbeit entsprechend umorganisieren.
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Dies ist eigentlich komplett falsch. Besonders im Büro wenn es sich nicht gerade um ohnehin von Natur aus weniger denkintensive Jobs handelt wie etwa im Callcenter, wird die Produktivität hier geradewegs umgebracht.
Nachdem wir nun zuletzt massiv Probleme hiermit hatten und Beschwerden anderer nicht ramadanpflichtiger Mitarbeiter bekommen und mit der Situation nun irgendwie fachgerecht umgehen müssen, stellt sich doch eher unzufriedenstellend heraus das es hierzu weder Rechtssprechung noch klare Aussagen zu finden gibt. Dementsprechend hoffe ich einfach mal hier auf eine schlüssige Antwort.
Fakt ist: Mitarbeiter die während des Ramadans Fasten und nicht gewöhnlich ohnehin regelmäßig Fasten, Weisen beinahe keinerlei Produktivität mehr auf. Wir sehen hier im Mittel gerademal um die 15% der Leistung die diese Mitarbeiter normalerweise erbringen. Dies betrifft insbesondere Jobs wie etwa Programmierer.
Nun beschweren sich natürlich die restlichen Mitarbeiter, die zum einen den gesamten Arbeitsausfall auffangen müssen und dafür nichts zurückbekommen und wir die nicht produktiven Mitarbeiter im zweifel trotzdem noch vollständig bezahlen müssen. Die Beschwerde ist natürlich vollkommen legitim und auch uns in der Geschäftsführung ist es nicht einfach egal das wir zum einen hier Mitarbeiter bevorzugen in dem diese trotz mangel Peformance volles Gehalt bekommen. Jeder hat einen schlechten Tag und das muss und soll man tolerieren, Konzentrationsverlust während des Ramadan ist aber kein schlechter Tag sondern ein willentlich herbeigeführtes Ereignis und vollkommen natürlich außer der Mitarbeiter fastet wirklich regelmäßig und ist daran gewöhnt (auch hier haben wir Mitarbeiter bei denen sich das aufgrund regelmäßig gesundheitlichem fasten Ramadan kaum bis gar nicht auf diese auswirkt).
Es geht hier ja nicht um Kündigungen oder anderes sondern um die simple Frage:
Darf man den betroffenen Mitarbeiter auffordern sich zu entscheiden a) bezahlten oder b) unbezahlten Urlaub zu nehmen. Wir wären sogar zu dem Kompromiss bereit die tägliche Arbeitszeit auf 2 Stunden zu reduzieren (denn in den ersten zwei Stunden des Tages sind diese Kollegen meistens sogar noch zu gebrauchen) und nur den Rest entweder bezahlt oder unbezahlt als Urlaub zu nehmen.
Anordnen, dass Urlaub genommen werden muss, kann der Arbeitgeber jedoch nicht. Einen deutliche Leistungsminderung hinnehmen muss er andererseits aber auch nicht. Hier sind sinnvolle betriebliche Absprachen gefragt. Einzelne große Automobilunternehmen beispielsweise lösen das Problem in der Praxis damit, dass sie den fastenden Mitarbeitern anbieten, während des Ramadans im Rahmen flexibler Arbeitszeit deutlich weniger zu arbeiten und die Stunden dann später außerhalb des Ramadans nachzuarbeiten. Ein Standardrezept wird es nicht geben. Die betriebliche Situation, die Anzahl der fastenden Mitarbeiter und die Bereiche (und Vertretungsmöglichkeiten), in denen diese Mitarbeiter eingesetzt sind, werden den Rahmen dafür vorgeben, welche Möglichkeiten und Lösungen denkbar sind.